§ 479c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich. Tritt mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG außer Kraft (vgl. § 580 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 68/1999). Die Wiener Linien GmbH&CoKG hat ihre operative Tätigkeit am 12. Juni 1999 aufgenommen.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Meldungen und Auskunftspflicht

§ 479c

§ 479c. Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen haben. (BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 36) - 1.1.1967.