§ 479b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich. Tritt mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG außer Kraft (vgl. § 580 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 68/1999). Die Wiener Linien GmbH&CoKG hat ihre operative Tätigkeit am 12. Juni 1999 aufgenommen.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 479b

(1) § 479b.Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z 1 genannten Personen beginnt mit der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis. Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z 2 genannten Personen beginnt mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses oder der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung.

(2) Die Krankenversicherung endet mit dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig ein Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung ausgezahlt wird. (BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 36) - 1.1.1967.