Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich. Tritt mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG außer Kraft (vgl. § 580 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 68/1999). Die Wiener Linien GmbH&CoKG hat ihre operative Tätigkeit am 12. Juni 1999 aufgenommen.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Beginn und Ende der Pflichtversicherung
§ 479b
(1) § 479b.Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z 1 genannten Personen beginnt mit der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis. Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z 2 genannten Personen beginnt mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses oder der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung.
(2) Die Krankenversicherung endet mit dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig ein Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung ausgezahlt wird. (BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 36) - 1.1.1967.