§ 471g ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Besondere Formalversicherung

§ 471g.

Hat eine nach Anwendung des § 44a nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. § 21 Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung

  1. 1. auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft;
  2. 2. auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist.

    Die Mitteilung ist einer Meldung gemäß § 56 gleichzuhalten. Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40185263