§ 471c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Pflichtversicherung

§ 471c

§ 471c. Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 lit. a geltenden Betrag übersteigt.

(BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 61) - 1.1.1973;

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 42) - 1.1.1977.