Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Pflichtversicherung
§ 471c
§ 471c. Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 lit. a geltenden Betrag übersteigt.
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 61) - 1.1.1973;
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 42) - 1.1.1977.