§ 46c AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2016

§ 46c.

Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer dem Ersuchen des Finanzamtes oder des Vollstreckers auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde. Kommt es aufgrund eines Widerspruchs von dritter Seite zu einer Einstellung des Vollstreckungsverfahrens, ist dem Ersuchen des Finanzamtes oder des Vollstreckers auf Beendigung der Versteigerung auch dann zu entsprechen, wenn bereits ein Gebot abgegeben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40190011