§ 46b
Überwachung der notifizierten Stellen; Kosten
(1) Der notifizierenden Behörde obliegt die Begutachtung und Überwachung der notifizierten Stellen, soweit diese nicht durch die Akkreditierungsstelle nach § 3 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28, erfolgt.
(2) Die Organe der notifizierenden Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Begutachtung und Überwachung der notifizierten Stellen deren Grundstücke und Betriebsräume im Beisein des Inhabers oder eines von ihm Beauftragten zu betreten und Einsicht in Dokumente zu nehmen, die Einblick in die Arbeitsweise der notifizierten Stelle geben. Der Inhaber hat weiters dafür zu sorgen, dass den Organen auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden.
(3) Die Kosten der Überwachung hat die notifizierte Stelle zu tragen, es sei denn, dass bei der Überprüfung keine Mängel festgestellt wurden. In diesem Fall sind die Kosten von der notifizierenden Behörde zu tragen. Die Kosten sind im Fall der Einschränkung, der Aussetzung oder des Widerrufs der Notifizierung mit dem diesbezüglichen Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.
25.04.2013
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