§ 46a TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

V. HAUPTSTÜCK

Notifizierung

§ 46a

Notifizierende Behörde

(1) Mit den Angelegenheiten der notifizierenden Behörde nach Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. 2011 Nr. L 88, S. 5, wird für Stellen mit Sitz in Tirol das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik handelt dabei im Namen der Landesregierung.

(2) Die Erteilung und die Änderung der Notifizierung erfolgen aufgrund eines Antrages an die notifizierende Behörde. Der Antrag ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er hat alle für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung oder Änderung der Notifizierung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Die Erteilung, die Änderung, die Einschränkung, die Aussetzung und der Widerruf der Notifizierung haben mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.

(4) Auf das Verfahren zur Erteilung, zur Änderung, zur Einschränkung, zur Aussetzung und zum Widerruf der Notifizierung findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Angelegenheiten der notifizierenden Behörde wahrzunehmen, sofern diese nicht in Vollziehung des Bundes besorgt werden.

25.04.2013

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