§ 46a
Auflegung zur Einsichtnahme
Die in dieser Verordnung genannte ÖNORM B 1600 liegt bei der Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf. Sie können auch beim Österreichischen Normungsinstitut bezogen werden.
(Anm: LGBl. Nr. 132/2015)
02.11.2015
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