§ 46a Oö. AStV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

§ 46a
Auflegung zur Einsichtnahme

Die in dieser Verordnung genannte ÖNORM B 1600 liegt bei der Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf. Sie können auch beim Österreichischen Normungsinstitut bezogen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 132/2015)

02.11.2015

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