§ 46 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 46.

Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des Artikels 20 Abs. 5 ZK festzulegen. Dabei sind die Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten und die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Erfordernisse der Datenverarbeitung zu beachten. In der Verordnung können besondere Anzeigepflichten, die vor der Anmeldung zu erfüllen sind, festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053850

alte Dokumentnummer

N3199440457J

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