§ 46 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

Bindung der Rechtsnachfolger

§ 46

Die während des Verfahrens durch Bescheide (provisorische Bescheide) der Agrarbehörde oder durch mündlich vor der Agrarbehörde oder schriftlich abgegebene Erklärungen oder geschlossene Vergleiche der Beteiligten geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend. Einer besonderen Genehmigung seitens der Agrarbehörde bedarf es zu diesem Zwecke nicht.

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