§ 46 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 46

Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

(1) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht,

  1. a) soweit der Anschluss dem Verteilernetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist, und
  2. b) gegenüber Netzzugangsberechtigten, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll.

(2) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht oder nicht.

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