§ 46 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 46

Pflichten von Stellen zur Ausstellung von
Übereinstimmungszeugnissen

(1) Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen kommen die Pflichten nach § 40 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 bis 5 zu.

(2) Die Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen haben dem Österreichischen Institut für Bautechnik spätestens bis zum 31. März jeden Jahres einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat eine Aufstellung aller im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse zu enthalten. Dabei sind der jeweilige Antragsteller, das jeweilige Bauprodukt und dessen Hersteller, die jeweilige Verfahrensdauer und die Geltungsdauer des jeweiligen Übereinstimmungszeugnisses anzuführen. Weiters ist dem Österreichischen Institut für Bautechnik der jeweils geltende Entgelttarif vorzulegen.

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