§ 46 LWK-G

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.2019

7. Abschnitt

Verhältnis zu den Behörden und
öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Wechselseitige Auskunfts- und Unterstützungspflicht

§ 46

Die Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres Wirkungskreises den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen. Die Behörden und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten haben ihrerseits der Landwirtschaftskammer und den Bezirksbauernkammern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in jeder geeigneten Weise in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.

21.05.2019

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