§ 46
Die Eigenschaft eines öffentlichen Interessentenweges kann einer Straße vom Gemeinderat aberkannt werden, sobald infolge geänderter Verhältnisse ein Bedürfnis nach Weitererhaltung einer öffentlichen Straße nicht mehr besteht, Gegen den Widerruf steht jedem, der an der Benützung ein Interesse hat, die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde offen, welche endgültig entscheidet.
04.03.2024
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