§ 46 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 46

Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach seiner Kundmachung allen Dienstnehmern des Betriebes zur Kenntnis zu bringen.

20.09.2018

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