§ 46*)
Dienstfreistellung bestimmter Organe
(1) Der Landesbeamte, welcher Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung, Landesvolksanwalt, Direktor des Landes-Rechnungshofes, Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder Mitglied des Europäischen Parlamentes ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
- a) ein Mandat im Nationalrat, im Bundesrat oder im Landtag ausübt,
- b) Aufgaben als Bürgermeister erfüllt, oder
- c) ein Mandat in der Gemeindevertretung oder im Gemeindevorstand ausübt,
ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen.
(3) Der Landesbeamte, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. B oder c ausübt, kann von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß dienstfrei gestellt werden, wenn
- a) auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Dienstleistung auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben dieser Tätigkeit nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, oder
- b) diese Tätigkeit und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar sind.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung eines Landesbeamten, der eine Tätigkeit nach Abs. 2 lit. a oder b ausübt, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich, so hat er Anspruch darauf, daß ihm eine zumutbar gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, auf den keiner der in Abs. 3 lit. a und b angeführten Umstände zutrifft. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten läßt. Der § 28 Abs. 3 dritter und vierter Satz gilt in diesen Fällen nicht.
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landesbeamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 3 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Landtag oder einer Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b außer Dienst zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der Tätigkeit nach Abs. 2 lit. b erwarten läßt.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der Außerdienststellung oder teilweisen Dienstfreistellung ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
- a) um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,
- b) um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates,
- c) um ein Mitglied des Landtages handelt, der Präsident des Landtages,
- d) um ein Mitglied des Europäischen Parlamentes handelt, der Präsident des Europäischen Parlamentes
zu hören.
(7) Die Dienstbezüge der gemäß Abs. 1, 2 oder 5 außer Dienst gestellten Landesbeamten sind zur Gänze stillzulegen.
(8) Die Dienstbezüge eines Landesbeamten, der eine der im Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn der Beamte ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt.
(9) Während einer Außerdienststellung gemäß Abs. 1, 2 oder 5 sind der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge nicht gehemmt. Für die Beförderung in höhere Dienstklassen sind die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend.
(10) Dem Landesbeamten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat, im Landtag oder in der Gemeindevertretung erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Eine Dienstfreistellung nach dieser Bestimmung hat jedoch keinen Einfluß auf die Kürzung oder Stillegung von Bezügen nach den Abs. 7 und 8.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/1998, 19/1999
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
13.12.2016
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