§ 46*)
Dienstfreistellung bestimmter Organe
(1) Dem Landesbeamten ist die freie Zeit zu gewähren, die erforderlich ist
- a) zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder im Landtag,
- b) zur Erfüllung der Aufgaben als Bürgermeister,
- c) zur Ausübung eines Mandates in der Gemeindevertretung oder zur Erfüllung der Aufgaben als Mitglied eines Gemeindevorstandes.
(2) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landesbeamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
- a) aufgrund der besonderen Gegebenheiten die Dienstleistung auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Tätigkeit nach Abs. 1 lit. a oder b nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
- b) ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der Tätigkeit nach Abs. 1 lit. a oder b erwarten läßt oder
- c) seine Tätigkeit nach Abs. 1 lit. a oder b und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar sind,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den lit. a bis c angeführten Umstände zutrifft. Der § 28 Abs. 3 dritter und vierter Satz gilt in diesem Fall nicht.
(3) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landesbeamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 2 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Tätigkeit nach Abs. l lit. a oder b außer Dienst zu stellen.
(4) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung (Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hier aber die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
- a) um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,
- b) um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vorsitzende des Bundesrates,
- c) um ein Mitglied des Landtages handelt, der Präsident des Landtages
zu hören.
(5) Der Landesbeamte, welcher Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung oder Landesvolksanwalt ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
(6) Während einer Dienstfreistellung nach den Abs. 1, 3 und 5 sind der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge nicht gehemmt. Bei Landesbeamten, die außer Dienst gestellt sind, sind für die Beförderung in höhere Dienstklassen die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend.
(7) Die Dienstbezüge eines Landesbeamten, der ein Mandat im Nationalrat oder im Bundesrat ausübt, sind um 25 v.H. zu kürzen. Die Dienstbezüge eines Landesbeamten, der ein Mandat im Landtag ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung, mindestens aber um 25 v. H. zu kürzen. Die Dienstbezüge eines Landesbeamten, der Bürgermeister oder Mitglied eines Gemeindevorstandes ist, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen. Die Kürzung wird abweichend von § 49 Abs. 4 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten aufgrund einer der angeführten Funktionen ein Bezug gebührt. Reisegebührenansprüche sind nicht zu kürzen.
(8) Dem gemäß Abs. 3 außer Dienst gestellten Landesbeamten gebühren Dienstbezüge in der Höhe der Bezüge nach den §§ 75 Abs. 1 und 93 Abs. 1, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würden diese Dienstbezüge 75 v. H. der Dienstbezüge, die ihm ohne Dienstfreistellung zukämen, übersteigen, so sind sie auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile der im ersten Satz genannten Dienstbezüge in gleicher Weise anzuwenden. Die Dienstbezüge eines Landesbeamten, der gemäß Abs. 5 außer Dienst gestellt ist, sind zur Gänze stillzulegen.
(9) Hinsichtlich des gemäß Abs. 3 außer Dienst gestellten Landesbeamten sind die §§ 94 und 95 so anzuwenden und ist der Teil der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 69a Abs. 2 lit. b so zu berechnen, als würde er für jeden Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende Nebenbezüge in der Höhe beziehen, die jeweils einem Zwölftel der Nebenbezügewerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind.
(10) Dem Landesbeamten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Nationalrat, im Landtag oder in der Gemeindevertretung erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/1984
02.11.2017
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