§ 46 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

V. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien

§ 46.

(1) Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung der Akademie der bildenden Künste Wien. Der Gemäldegalerie ist eine Glyptothek eingegliedert.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. 1. planmäßigen Aufbau der bereits bestehenden Sammlung sowie Anlage neuer Sammlungen;
  2. 2. Prüfung der Sammlung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung;
  3. 3. Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit durch ständige Schausammlungen oder zusätzlicher Ausstellungen;
  4. 4. Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände;
  5. 5. Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;
  6. 6. Forschung;
  7. 7. Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127577

alte Dokumentnummer

N7199812760U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)