V. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien
§ 46.
(1) Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung der Akademie der bildenden Künste Wien. Der Gemäldegalerie ist eine Glyptothek eingegliedert.
(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
- 1. planmäßigen Aufbau der bereits bestehenden Sammlung sowie Anlage neuer Sammlungen;
- 2. Prüfung der Sammlung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung;
- 3. Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit durch ständige Schausammlungen oder zusätzlicher Ausstellungen;
- 4. Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände;
- 5. Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;
- 6. Forschung;
- 7. Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127577
alte Dokumentnummer
N7199812760U
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