§ 46 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Grundsätze der Verrechnung

§ 46

(1) Die Verrechnung hat nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) zu erfolgen.

Wirtschaftliche Unternehmungen im Sinn des § 11 können ihre Gebarung nach den Grundsätzen der Doppik verrechnen.

(2) Die Verrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben an Geld und sonstigen Vermögensteilen zu umfassen.

(3) Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert, Einnahmen und Ausgaben in ausländischer Währung sowie Vermögens- oder Schuldenbestände in Eurowerten zu verrechnen.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben sind nach der Zeitfolge, weiters in sachlicher Ordnung unter Berücksichtigung jener Merkmale zu verrechnen, die eine Auswertung gemäß § 77 ermöglichen.

(5) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung darf nur aufgrund von Belegen, welche die Buchung begründen, erfolgen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten für Sondervermögen gemeinderechtlicher Art sowie die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sinngemäß.

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