§ 46 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Wasserwirtschaft.

§ 46.

Die Wasserwirtschaftsstelle für das untere Donaugebiet und die Wasserwirtschaftsämter werden aufgelöst. Die Geschäfte der Wasserwirtschaftsstelle gehen auf das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft, jene der Wasserwirtschaftsämter auf die Landeshauptmannschaften über.

An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des

B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der

Landesregierungen getreten.

Schlagworte

Wasserwirtschaftsamt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003432

alte Dokumentnummer

N1194516432S