§ 46 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 46.

Auf das Verfahren zur Ausstellung und zur Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.