§ 46 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Messungen

§ 46.

(1) (Anm.: Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BG, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft (vgl. § 99 Abs. 4).)

(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.

(4) (Anm.: Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BG, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft (vgl. § 99 Abs. 4).)

(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Meßergebnis führen.

(6) (Anm.: Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BG, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft (vgl. § 99 Abs. 4).)

(7) (Anm.: Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BG, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft (vgl. § 99 Abs. 4).)

(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, daß eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.