§ 46 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1980

Allgemeine Beitragsgrundlage nach Lohnstufen.

§ 46.

(1) Zum Zwecke einer vereinfachten Berechnung der Beiträge und Leistungen kann durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung bestimmt werden, daß für alle oder für bestimmte Gruppen der im § 44 Abs. 1 genannten Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage nicht unmittelbar nach dem Arbeitsverdienst, sondern nach Lohnstufen gemäß den folgenden Absätzen ermittelt wird.

(2) Vom Bundesminister für soziale Verwaltung ist nach Anhörung des Hauptverbandes für den gesamten sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 2) ein einheitliches Lohnstufenschema zu erlassen, wobei jeweils so viele Lohnstufen vorzusehen sind, daß die für die Beitragsbemessung in Betracht kommenden Arbeitsverdienste erfaßt werden. Der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst ist hiebei von zwanzig zu zwanzig Schilling abzustufen.

(3) Für die Einreihung der Versicherten in die Lohnstufen ist der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst maßgebend, wobei der Monat zu 30, die Woche zu sieben Kalendertagen anzusetzen ist. Änderungen des Arbeitsverdienstes, die während des Beitragszeitraumes eintreten, sind mit dem Tage der Änderung zu berücksichtigen.

(4) In jeder Lohnstufe gilt als Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage der Mittelwert der durch die Lohnstufe erfaßten Arbeitsverdienste im Sinne des Abs. 3. An die Stelle des Mittelwertes tritt

  1. a) in der niedrigsten Lohnstufe der im Abs. 2 genannte Betrag,
  2. b) in der höchsten Lohnstufe der um den im Abs. 2 genannten Betrag erhöhte Tageswert der zweithöchsten Lohnstufe.

(5) Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Beitragszeitraum ist so zu ermitteln, daß der nach Abs. 4 sich ergebende Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage mit der Zahl der in den Beitragszeitraum fallenden Kalendertage, für die Beitragspflicht bestanden hat, vervielfacht wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1980

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093494

alte Dokumentnummer

N6195545484L