§ 46 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 46

(1) § 46.Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.