§ 46 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Meldungen der Krankenversicherungsträger

§ 46

(1) § 46.Die Träger der Krankenversicherung haben das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 1 übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.