§ 46 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 46.

(1) Wird ein Erzeugnis während der Beförderung nach den §§ 38, 39, 45 oder 48 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen ist. Schwund steht dem Untergang gleich. Ein Erzeugnis gilt als entzogen, wenn es In den Fällen des § 38 Abs. 3, des § 39 Abs. 2 oder der §§ 45 Abs. 5 und 48 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß ein Erzeugnis bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist und kann nicht ermittelt werden, wo das Erzeugnis entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Ist ein Erzeugnis im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Erzeugnis

  1. 1. am Bestimmungsort angelangt oder
  2. 2. untergegangen oder
  3. 3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,

(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 39 oder 45 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen. Stellt das Zollamt im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren Verluste oder Fehlmengen fest, hat das Zollamt diese auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu vermerken. Weiters ist auf dieser Ausfertigung festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren in das Steuergebiet verbracht und die Verluste oder Fehlmengen in anderen Mitgliedstaaten festgestellt wurden, hat das Zollamt auf der Rückseite der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments festzuhalten, inwieweit für diese Verluste oder Fehlmengen eine Steuerbefreiung gewährt werden kann und diesen Mitgliedstaaten eine Kopie des Rückscheins zu übermitteln.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

  1. 1. der Versender,
  2. 2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat,
  3. 3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Erzeugnisses, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

Schlagworte

Mehrmenge, Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014340