§ 46 AIFMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Zusammenarbeit der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit ESMA und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

§ 46.

(1) Wenn die FMA nicht mit der Entscheidung des Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 oder Art. 37 der Richtlinie 2011/61/EU hinsichtlich seines Referenzmitgliedstaats einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(2) Wenn die FMA nicht mit der Bewertung der Anwendung der lit. a bis e und g des Art. 37 Abs. 7 der Richtlinie 2011/61/EU oder Erteilung einer Zulassung des Nicht-EU-AIFM durch die zuständigen Behörden eines anderen Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(3) Wenn eine für einen EU-AIF zuständige Behörde die gemäß Unterabsatz 1 lit. d leg. cit. geforderten Vereinbarungen über Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließt, kann die FMA die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(4) Wenn die FMA als zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Entscheidung durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des Nicht-EU-AIFM hinsichtlich der Befreiung des Nicht-EU-AIFM von der Einhaltung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(5) Wenn die FMA als zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2011/61/EU hinsichtlich der zusätzlich einzuhaltenden Bedingungen für Nicht-EU-AIFM, welche mit einem Pass Nicht-EU-AIF verwalten wollen, durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, kann sie die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(6) Wenn eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den in Art. 40 Abs. 14 der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten technischen Regulierungsstandards ablehnt, kann die FMA als zuständige Behörde die Angelegenheit ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153891