§ 45f LBedG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 45f*)
Anrechnung des Karenzurlaubes

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

05.12.2016

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