§ 45f*)
Anrechnung des Karenzurlaubes
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
05.12.2016
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