§ 45 WWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1953

§ 45

Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch das Vormundschafts-(Pflegschafts-)gericht oder durch Verwaltungs- oder Fideikommißbehörden.

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