VIII. Fischereipolizeiliche Vorschriften.
a) Fangen und Feilhalten von Fischen
§ 45.
(1) Durch Verordnung werden für die in Wiener Gewässern vorkommenden fischereiwirtschaftlich und ökologisch wichtigen Fischarten mit Rücksicht auf die Laichperioden Schonzeiten festgestellt. Auch kann bestimmt werden, welche Fischarten unter einem gewissen Maße nicht gefangen werden dürfen.
(2) Durch Verordnung kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen der Fang bestimmter Fischarten vorübergehend überhaupt verboten werden.
(3) Fische, die während der Schonzeit oder unter dem Mindestmaß gefangen werden, sind sofort mit der nötigen Vorsicht in das Wasser zurückzuversetzen. Befinden sie sich aber in einem Zustand, welcher ein Weiterleben nicht erwarten läßt, so sind sie sofort zu töten und futtergerecht zerstückelt in das Fischwasser einzubringen.
(4) Alle nicht in der Verordnung gemäß Abs. 1 angeführten, nicht heimischen Fische, die gefangen werden, dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden.
29.04.2014
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