§ 45 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 45.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 20. November 2026 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist – soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt – nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 19. November 2026 geschlossen bzw. gewährt werden.

(3) § 24, § 27, § 28, § 30, § 33, § 34, § 35 und § 37 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 und 3 sind auch auf auf unbestimmte Zeit geschlossene Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt wurden und am 20. November 2026 noch aufrecht sind. Im Übrigen sind auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt wurden, die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278391

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