§ 45 UbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 45.

(1) Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anhaltung nach § 22 der Entmündigungsordnung für zulässig erklärt worden ist, gelten als Entscheidungen nach § 26 dieses Bundesgesetzes. Solche Beschlüsse treten spätestens mit 30. Juni 1991 außer Kraft.

(2) Gründen sich die Anhaltung einer Person in einem geschlossenen Bereich oder die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit in einer Anstalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht auf den Beschluß eines Gerichtes nach § 22 der Entmündigungsordnung, so ist die Zulässigkeit der Unterbringung spätestens ab dem 1. April 1991 nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR12035223

alte Dokumentnummer

N2199011310J