§ 45 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte

§ 45.

(1) Stellt ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem gemäß § 43 die Verpflichtung auferlegt wurde, seine Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigen zu lassen einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat die Regulierungsbehörde über diesen Antrag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Parteistellung hat nur der Antragsteller.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die beantragten Entgelte oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen als genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so lange die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einbringung seines Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind.

(3) Die Entscheidung über zur Genehmigung beantragte Entgelte hat unter Bedachtnahme auf die nach § 43 Abs. 2 und 3 verhängten Maßnahmen zu erfolgen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung der Entgelte auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.

(5) Soweit die Erreichung effektiven Wettbewerbs dies erfordert, kann die Genehmigung der Entgelte insbesondere folgende Nebenbestimmungen enthalten:

  1. 1. eine angemessene zeitliche Befristung,
  2. 2. die Verpflichtung, bestimmte Daten gemäß § 90 zu übermitteln,
  3. 3. Auflagen betreffend den Zeitpunkt der Einführung genehmigter Tarife,
  4. 4. eine auflösende Bedingung für den Fall, dass nach erfolgter Genehmigung ein anderer Tarif eingeführt oder geändert wird,
  5. 5. Auflagen zur Anpassung genehmigter Entgelte im Falle geänderter Vorleistungspreise.

(6) Die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu versagen, wenn sie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder dem §§ 6 und 9 KSchG nicht entsprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Schlagworte

Kommunikationsnetz

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132600