§ 45 StBOG

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.1979

§ 45

Unterrichtsstunden und Pausen

(1) Die im Lehrplan vorgesehene Gesamtstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage aufzuteilen, wobei die Zahl der täglichen Unterrichtsstunden so zu bestimmen ist, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch die Tage, die nach § 44 Abs. 2 und 3 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.

(2) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen und einschließlich der Freigegenstände nicht nach 18 Uhr enden. Am Samstag darf der Unterricht höchstens fünf Unterrichtsstunden, längstens aber bis 13 Uhr dauern.

(3) Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 6 Uhr sowie eine Verlängerung des Unterrichtes bis längstens 19 Uhr ist mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig, die nur erteilt werden darf, wenn diese Abweichung von der Bestimmung des Abs. 2 mit Rücksicht auf die Fahrschüler oder aus sonstigen zwingenden Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist.

(4) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern, soweit Abs.5 nicht anderes bestimmt.

(5) Die Landesregierung kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen, wenn dies mit Rücksicht auf die Fahrschüler oder aus sonstigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist.

(6) Mindestens nach zwei Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens fünfzehn Minuten vorzusehen. Bei ganztägigem Unterricht hat die Pause zwischen dem Vor- und Nachmittagsunterricht mindestens eine halbe Stunde zu betragen.

(7) Bei praktischem Unterricht können höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen, wobei die darauffolgende Pause mindestens zehn Minuten zu betragen hat.

01.10.2020

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