§ 45 SEG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 30.6.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 67 Abs. 16

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 45.

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.

(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.

(3) § 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 6 und 7 bis 9 AktG sind sinngemäß anzuwenden.

(4) In einer börsenotierten Gesellschaft hat der Verwaltungsrat zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern zu bestehen. Die genaue Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet.

(5) In einer börsenotierten Gesellschaft kann der Verwaltungsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren festlegen.

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 25/2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40277163

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