§ 45 SchOG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2027

§ 45. Allgemeinbildende höhere Bundesschulen.

(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40275494

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