§ 45
Brandschutzmaßnahmen
(1) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.
(2) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
- 1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
- 2. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
- 3. die durchgeführten Brandschutzübungen und
- 4. alle Brände und deren Ursachen.
(3) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
(4) Alle Bediensteten, die in Bereichen beschäftigt werden, in denen Verhältnisse vorliegen, die einen erhöhten Brandschutz begründen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
07.12.2012
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