§ 45
Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater
(1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Mutter muss mindestens drei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist oder im unmittelbaren Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenzurlaub für die Dauer eines Monats in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenzurlaub ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in § 46 Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet.
(3) Beabsichtigt die Mutter, Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes des Vaters Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
25.01.2017
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