§ 45 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 45.

Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 30) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§ 32) nicht entgegen.

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