Leiterin oder Leiter eines Instituts (Institutsvorständin oder Institutsvorstand)
§ 45.
(1) Die Aufgaben der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes sind:
- 1. Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Instituts;
- 2. organisatorische Leitung und Koordination der Lehr- und Forschungstätigkeit am Institut;
- 3. Wahrnehmung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das Institutspersonal mit Ausnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten, die mehreren Instituten oder sonstigen Universitätseinrichtungen zugeordnet sind;
- 4. Entscheidung über den Einsatz des dem Institut zur Verfügung stehenden Personals, der Geld- und Sachmittel sowie der Räume;
- 5. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;
- 6. Erstattung von Vorschlägen für die Erteilung von Lehraufträgen;
- 7. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen;
- 8. Vorsitz in der Institutskonferenz.
(2) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand an die von der Institutskonferenz beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat die Institutskonferenz bei der Vorbereitung ihrer oder seiner Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihr über ihre oder seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
(3) Die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand ist von der Institutskonferenz aus dem Kreis der dem Institut zugeordneten Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich in einer unmittelbar anschließenden Abstimmung die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren nicht mehrheitlich dagegen aussprechen; ist dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zugeordnet, entscheidet das Universitätskollegium.
(4) Gleichzeitig mit der Wahl der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes hat die Institutskonferenz aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und die der Institutskonferenz angehören, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu wählen, die oder der bei Verhinderung oder Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes die Amtsgeschäfte führt.
(5) Die Institutskonferenz kann – auch auf Antrag der Rektorin oder des Rektors – die Institutsvorständin oder den Institutsvorstand vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(6) Auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes können durch Beschluß des Universitätskollegiums für Teilbereiche des Wirkungsbereiches des Institutes Abteilungen eingerichtet werden.
(7) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung kann die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand eine oder ein dem betreffenden Institut zugeordnete Universitätslehrerin oder Universitätslehrer, die oder der in einem der Universität zugeordneten aktiven Bundesdienstverhältnis steht, bestellt werden. Die der betreffenden Abteilung zugewiesenen Bediensteten sind an die Weisungen der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters gebunden. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist in administrativen Angelegenheiten an die Weisungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes gebunden. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter gehört der Institutskonferenz mit beratender Stimme und mit Antragsrecht an, sofern sie oder er nicht schon gewähltes Mitglied der Institutskonferenz ist. Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können von der Institutsvorständin oder vom Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz abberufen werden. Die Abberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Abteilung aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so wesentlich verändert wird, daß die Abberufung gerechtfertigt erscheint.
Schlagworte
Lehrtätigkeit, Geldmittel
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127576
alte Dokumentnummer
N7199812759U
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