8. Abschnitt
Vorberatung von Verhandlungsgegenständen
Allgemeines
§ 45
(1) Vor der abschließenden Behandlung der im § 26 Abs 1 Z 1, 2, 4, 5 und 10 angeführten Verhandlungsgegenstände durch den Landtag sind diese - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 2 und des § 66 - der Vorberatung zu unterziehen.
(2) Von der Landesregierung im Landtag mündlich erstattete Berichte sind, wenn der Landtag nicht anderes beschließt, keiner Vorberatung zu unterziehen.
(3) Die Vorberatung der Verhandlungsgegenstände obliegt den Ausschüssen nach Maßgabe der Zuweisung.
(4) Soweit nach den folgenden Bestimmungen die Bestimmungen des 7. Abschnittes auch auf Sitzungen der Ausschüsse anzuwenden sind, finden diese mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Präsidenten der Vorsitzende und an die Stelle der Mitglieder des Landtages die Mitglieder des Ausschusses treten.
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