§ 45 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Buchführung

Zweck und Einrichtung

§ 45

(1) Zweck der Buchführung ist es, die einzelnen Gebarungsfälle der Gemeinde festzuhalten und Unterlagen für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu gewinnen.

(2) Die Buchhaltung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist; dazu hat sie insbesondere

  1. a) jederzeit die Feststellung des Kassen-Soll-Bestandes zu ermöglichen;
  2. b) die angeordneten Einnahmen und Ausgaben (Soll), die bewirkten Leistungen (Ist) und die noch offenstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten (Kassenreste) in sachlicher Ordnung aufzuzeigen;
  3. c) die aus dem Vorjahr übernommenen Kassenreste für jede Voranschlagsstelle anzugeben;
  4. d) die Berechnung des Überschusses oder Fehlbetrages des ordentlichen Haushaltes und der einzelnen Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes zu ermöglichen;
  5. e) einen Vergleich mit dem Voranschlag zuzulassen;
  6. f) die Rückwirkungen der Haushaltsführung auf das Vermögen und die Schulden darzulegen;
  7. g) die Anfangsbestände, die Veränderungen und Endbestände der Vermögensteile und der Schulden sowie das Reinvermögen aufzuzeigen;
  8. h) die ordnungsgemäße Einhebung und Abführung der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Verrechnung nachzuweisen.

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