Verbrauchs- und Abrechnungsinformation
§ 45.
(1) Auf Verlangen von Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen, jedoch nur jährlich abgerechnet wird, haben Lieferanten monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß § 54 eine aufgrund der gemessenen Energiewerte erstellte, detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformation kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung kann mittels E‑Mail oder über eine Website bzw. ein kundenfreundliches Web‑Portal erfolgen. Erfolgt die Übermittlung über eine Website bzw. ein kundenfreundliches Web‑Portal so ist der Endkundin oder dem Endkunden eine E‑Mail zu übermitteln, die auf die Verfügbarkeit einer neuen Verbrauchs- und Abrechnungsinformation hinweist. Diese Bestimmung gilt auch für den Netzbetreiber im Fall einer gesonderten Rechnungslegung.
(2) Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Netzbetreiber die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch die Endkundin oder den Endkunden, die Verbrauchsdaten zu senden. Der Endkundin oder dem Endkunden ist innerhalb von zwei Wochen ab Übermittlung an den Lieferanten eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Abrechnungsinformation kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung kann mittels E‑Mail oder über eine Website bzw. ein kundenfreundliches Web‑Portal erfolgen.
(3) Der Endkundin oder dem Endkunden ist die Verbrauchs- und Abrechnungsinformation auf Wunsch kostenlos in Papierform zu übermitteln. Endkundinnen und Endkunden sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Abs. 1 und 2 sowie ihr Recht auf Übermittlung der Verbrauchs- und Abrechnungsinformation in Papierform transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.
(4) Die Verbrauchs- und Abrechnungsinformation hat zumindest den monatlichen Verbrauch, den vereinbarten Preis für die Stromlieferung sowie die geschätzten monatlichen Kosten für die Stromlieferung und Netznutzung auszuweisen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Abrechnungsinformation gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen und eine Musterformulierung zur Verfügung zu stellen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40273960
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