§ 45 BVergGVS 2012

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Bekanntmachung einer Vorinformation in Österreich

§ 45.

(1) Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 53 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation in Österreich gemäß § 44 bekanntmachen.

(2) Die Vorinformation hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
  2. 2. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
  3. 3. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt.

(3) In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40275268

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