§ 45 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Durchführung der Vorführung

§ 45.

(1) Vor Durchführung der Vorführung vor das Bundesamt ist diese dem Bundesamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn

  1. 1. dies zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist oder
  2. 2. der betreffende Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
  3. 3. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.

(2) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 42 Abs. 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.

(3) Unterbleibt die Vorführung gemäß Abs. 1, so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs. 2 dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln.