§ 45 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Jagdwesen.

§ 45.

Die Ämter der Gaujägermeister und Kreisjägermeister werden aufgelöst. Ihre Aufgaben behördlicher Art gehen auf die zuständigen Landeshauptmannschaften und Bezirksverwaltungsbehörden über.

An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des

B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der

Landesregierungen getreten.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003431

alte Dokumentnummer

N1194516431S