§ 45 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 45.

(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes gemäß Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.