§ 45 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Durchführung der Vorführung

§ 45.

(1) Vor Durchführung der Vorführung ist diese dem Bundesasylamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn

  1. 1. der betreffende Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
  2. 2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.

(2) Die Vorführung hat des Weiteren zu unterbleiben, wenn

  1. 1. es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt und gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung oder eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht oder
  2. 2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (§§ 4 f) zurückzuweisen sein wird

    und der Fremde der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt wird.

(3) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 43 Abs. 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.

(4) Unterbleibt die Vorführung (Abs. 1 und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs. 3 dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.