§ 45 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Durchführung der Versteigerung

§ 45.

(1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch den Vollstrecker, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder den Vollstrecker eines Finanzamtes, welches über eine geeignete Internetplattform verfügt, versteigert. Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes (Ausrufspreis) auszubieten.

(2) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.

(3) Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.

(4) Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.

(5) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.

Schlagworte

Rufpreis, Sicherheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40115177