§ 459f ASVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

ABSCHNITT VIIIb

Mitwirkung bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

§ 459f.

(1) Die Fremdenpolizeibehörden und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden haben den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage alle maßgebenden Informationen, insbesondere jene zur Feststellung und Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und dessen Rechtmäßigkeit, über tatsächlich verfügbare Unterhaltsmittel, getrennt nach der Bezugsquelle (wie Erwerbs- oder Pensionseinkommen, Unterhalt, Sachleistungen, Leistungen der Sozialhilfe, Haftungen oder Leistungen aus einer Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung oder Verpflichtungserklärung), und über die Angehörigeneigenschaft, zu übermitteln, soweit diese Informationen den Behörden vorliegen und für ihre Entscheidung relevant waren.

(2) Die Krankenversicherungsträger haben den Trägern der Pensionsversicherung zur Feststellung und Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland im Jänner eines jeden Kalenderjahres zu Personen, die eine Ausgleichszulage zu einer Pension beziehen und in mindestens zwei Quartalen der vier vorangegangenen Kalenderjahre eine oder mehrere Krankenbehandlungen im Ausland in Anspruch genommen haben, folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. Namen (Familienname und Vorname), Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer;
  2. 2. Kalenderdatum der Inanspruchnahme der Krankenbehandlung im Ausland;
  3. 3. Name des Staates, in dem die Inanspruchnahme der Krankenbehandlung erfolgt ist.

Schlagworte

Niederlassungsbehörde, Erwerbseinkommen

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40279635

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